Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im Sommer 2014 vom Privatkläger mit einer Mistgabel erheblich bedroht, mehrfach genötigt und in der Öffentlichkeit gedemütigt worden sei, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Weiter sei kein psychischer Druck dargelegt und es fehle an einer fundierten Grundlage im Sinne eines Gutachtens, um Auswirkungen der sexuellen Handlungen auf die Entwicklung des Privatklägers bestimmen zu können, wobei auch auf fehlende schulische und berufliche Probleme hingewiesen wird (KG-act. 27, Beilage 1, S. 28 f.).