a) Gegen die von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissenen Schadenersatzforderungen ‒ betreffend die Schadenshöhe wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen ‒ wendet sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht (siehe auch U-act. 10.1.07 N 38, S. 14). Indessen ersucht er um Reduktion der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuungsforderung von Fr. 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 10‘000.00. Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im Sommer 2014 vom Privatkläger mit einer Mistgabel erheblich bedroht, mehrfach genötigt und in der Öffentlichkeit gedemütigt worden sei, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.