11.1.16, S. 81; siehe auch KG-act. 24). Selbst wenn der Vollzug der Strafe mit einer Stellenaufgabe verbunden ist, kann eine ambulante Behandlung auch bei vorzeitigem oder gleichzeitigem Strafvollzug erfolgversprechend durchgeführt werden (vgl. U-act. 11.1.16, S. 82; KG-act. 27, S. 18 und 26). Einem gleichzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe und der ambulanten Massnahme steht daher nichts entgegen. Kantonsgericht Schwyz 45 8. Genugtuungsforderung des Privatklägers