63 StGB zweckmässig ist, ist unbestritten. Die Behandlung soll nach einer initialen psychischen Stabilisierung des Beschuldigten vor allem Übergriffe am Privatkläger aufarbeiten, ihm eine vertiefte Problemsicht auf seine pädosexuelle Neigung verschaffen sowie alternative Handlungskompetenzen aufbauen, die ihm einen deliktfreien Umgang mit seiner Sexualität ermöglichen. Zudem soll die Behandlung permanent ein Risiko-Monitoring in Bezug auf den Konsum illegaler Pornografie vornehmen (U-act. 11.1.16, S. 81; siehe auch KG-act.