63 StGB; Heer, Basler Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 63 StGB). Laut Gutachten vom 8. Januar 2015 wurde beim Beschuldigten sowohl für den Tatzeitpunkt als auch aktuell eine Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschliesslicher Typus – das heisst der Beschuldigte könne grundsätzlich auch eine sexuelle Befriedigung im Kontakt mit Frauen erleben, was die Erheblichkeit des Störungsbildes und dessen Implikationen für Einsichts- und Steuerungsfähigkeit relativiere ‒, diagnostiziert (U-act. 11.1.16 Ziff. 7.1, S. 77). Dass der Beschuldigte therapiebedürftig und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zweckmässig ist, ist unbestritten.