um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs durchzuführen. Der Strafaufschub ist ausnahmsweise nur dann anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung bzw. der Weiterführung einer solchen durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde (Hug, in: Donatsch et al., StGB, Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 63 StGB; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 63 StGB; Heer, Basler Kommentar, a.a.