d) aa) Der Beschuldigte stellt sich nicht gegen die angeordnete Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Eine solche erscheint denn auch nach wie vor angezeigt (vgl. KG-act. 24 und 27, S. 18 und 25). Ob dies vorzugsweise in der Form der Weiterführung der Therapie bei Dr. I.________ zu erfolgen hat – wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gefordert ‒, wird durch die zuständige Behörde zu prüfen sein. bb) Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, Kantonsgericht Schwyz 44