c) Der (teil-)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte zunächst seinen Neffen und dann auch seinen Sohn in verwerflicher Weise, unter Ausnützung deren emotionalen Bindung zu ihm, über längere Zeit mehrfach zu sexuellen Handlungen nötigte, wäre ein bedingter Vollzug der Grundstrafe unhaltbar milde (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 172 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6S.253/1998a vom 23. November 1999).