Das Strafmass ist um neun Monate zu reduzieren. Es resultiert damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Wird hiervon die rechtskräftige Vorstrafe von sechs Monaten abgezogen, ergibt sich eine Zusatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.