dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20‘000.00 auf maximal Fr. 10‘000.00 (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter E. 8). In Bezug auf die materielle Wiedergutmachung des Unrechts zeigt sich der Beschuldigte daher zurückhaltend; sein Verhalten lässt nicht auf aufrichtige Reue schliessen. Strafmildernd zu berücksichtigen ist hingegen der Umstand, dass zwischen dem letzten Vorfall in Italien und dem erstinstanzlichen Entscheid zwölf Jahre liegen und der Beschuldigte in dieser Zeit nicht straffällig wurde (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Das Strafmass ist um neun Monate zu reduzieren.