offensichtlich bewusst sei. Er lasse sich konsequent und freiwillig von Fachpersonen therapieren. Er empfinde ehrliche Reue und tiefes Bedauern. Art. 48 lit. d StGB setzt für eine Strafmilderung voraus, dass der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Es bedarf hierfür mithin aufrichtiger Reue und Ersatz des Schadens (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB). Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten zwar, dass er auf freiwilliger Basis eine deliktorientierte Psychotherapie besucht. Indessen scheint die Durchführung der anfänglichen Therapie bei Dr. L.________ gemäss dem Bericht von Dr. I.____