Die Einsatzstrafe ist damit im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren zu erhöhen. Die Umstände um den Erlass des Strafbefehls vom 12. März 2010 blieben dabei unbeachtet. Zu berücksichtigen sind weiter allfällige Strafmilderungsgründe, welche zu allen Delikten einen Bezug haben (Mathys, a.a.O., Rz 360, 378 und 396 Ziff. 10). Die Verteidigung macht strafmildernd geltend, dass der Beschuldigte das an seinem Sohn begangene Unrecht einsehe und sich seiner Krankheit Kantonsgericht Schwyz 42