Da sich die einzelnen Übergriffe nicht wesentlich voneinander unterscheiden, kann bei den Einzelstrafen von der gedanklichen Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe abgesehen werden, zumal sich diese nicht ohne Weiteres bestimmen lässt (vgl. BGer, Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Schliesslich findet die Vorstrafe (Grundstrafe) aus dem Verfahren SUB 2008 490 wegen sexueller Nötigung und Pornografie im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe Eingang in die Strafzumessung. Die Einsatzstrafe ist damit im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren zu erhöhen.