Berücksichtigung des abgelegten Geständnisses mit einer Freiheitsstrafe von ebenfalls eineinhalb Jahren zu sanktionieren (vgl. auch BGer, Urteil 6B.222/2012 vom 8. Oktober 2012). In beiden Fällen ist das Alter des Privatklägers zu beachten. Im Übrigen sind die bereits bei der Einsatzstrafe aufgeführten Strafzumessungsfaktoren einzubeziehen. Da sich die einzelnen Übergriffe nicht wesentlich voneinander unterscheiden, kann bei den Einzelstrafen von der gedanklichen Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe abgesehen werden, zumal sich diese nicht ohne Weiteres bestimmen lässt (vgl. BGer, Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4).