Für die mehrfach versuchten Analpenetrationen bzw. die versuchten sexuellen Nötigungen beträgt die Einzelstrafe (als Gesamtstrafe) eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei die mehrfache Begehung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte diesbezüglich auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wird, straferhöhend berücksichtigt wurde. Die mehrfachen – hauptsächlich am damals gemeinsamen Wohnort und anlässlich von Ausfahrten mit dem Motorrad stattgefundenen ‒ sexuellen Handlungen mit Kindern (ohne die versuchten Analpenetrationen) sind unter straferhöhender Berücksichtigung der Vielzahl der Übergriffe sowie unter strafmindernder