Mathys, a.a.O., Rz 368 f., S. 161 f.). Ebenfalls straferhöhend wirken sich die weiteren Verstösse gegen Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 187 Ziff. 1 StGB aus. Für die mehrfach versuchten Analpenetrationen bzw. die versuchten sexuellen Nötigungen beträgt die Einzelstrafe (als Gesamtstrafe) eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei die mehrfache Begehung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte diesbezüglich auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wird, straferhöhend berücksichtigt wurde.