Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er aufgrund dessen den Kanton Schwyz hätte verlassen müssen, weil er im ganzen Gebiet sozial geächtet wurde. Auf jeden Fall vermag der Vorfall keine Reduktion der Strafe um einen Drittel zu bewirken, wie von der Verteidigung verlangt. Es ist ihm eine leicht strafmindernde Wirkung beizumessen. Die Einsatzstrafe für den Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit auf eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die zusätzliche Erfüllung des Tatbestands von Art.