seinen eigenen Angaben fühlte sich der Beschuldigte sodann nicht bedroht, als der Privatkläger mit dem Blakenstecher bei ihm zu Hause auftauchte und ihn durch das Dorf „jagte“ bzw. er hatte keine Angst um sich selber, sondern vielmehr um den Privatkläger. Er habe kein schlechtes Gefühl gehabt und es habe ihn auch nicht so beschäftigt, dass er nur noch daran denken würde. Stark gedemütigt fühlte er sich demnach nicht (vgl. U-act. 10.2.03 N 26, S. 5, N 43, S. 7, und N 45, S. 8). Der Vorfall war sodann zwar Auslöser für das vorliegende Strafverfahren, dass der Beschuldigte aber aufgrund desselbigen seine Arbeitsstelle und sein gesamtes soziales Umfeld verloren hätte, lässt sich den