vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Weitere soziale Zusammenhänge, aus welchen der Beschuldigte herausgerissen würde, liegen nicht vor. Es sind daher keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine – im Vergleich mit anderen Verurteilten – erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen (vgl. BGer, Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Im Übrigen sind 59 Jahre noch kein hohes Alter, welches unter diesem Titel per se im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 155 zu Art. 47 StGB mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_14/2007 vom 17. April 2007).