Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken, welche nicht bereits aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder weil die Tätigkeit zufriedenstellend ist und dem Beschuldigten das Gefühl gibt, gebraucht zu werden, zu bejahen sind.