der Beschuldigte lebe alleine und isoliert. Die Verteidigung macht aufgrund des Alters des Beschuldigten und der Arbeitsmarktsituation eine erhöhte Strafem-pfindlichkeit geltend, da dieser nach Verbüssung der Strafe keine neue Arbeitsstelle, welche ihm ungemein wichtig sei, mehr finden würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbunden ist.