82 Abs. 4 StPO). Ergänzend zu betonen ist, dass der Privatkläger erst 14 Jahre alt war, als der Beschuldigte zwecks eigener sexueller Befriedigung anal in ihn eindrang. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; in Einzelfällen bleibt das Zugutehalten der Vorstrafenlosigkeit aber möglich, vgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni 2015, E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu Art. 47 StGB). Die Vorinstanz ging von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus; der Beschuldigte lebe alleine und isoliert.