Das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen ist die sexuelle Nötigung. Weil die in diesem Verfahren zu beurteilende Nötigung (Vorfall Italien) eine höhere Strafe nach sich ziehen wird als die rechtskräftige Vorstrafe (Grundstrafe), bei welchem Verfahren unter anderem ebenfalls die sexuelle Nötigung zu prüfen war, ist vorliegend die (neu) zu beurteilende Straftat als Einsatzstrafe festzulegen. Im Rahmen derer Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer wiegt (vgl. angef. Urteil E. 3.2.1, S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO).