b) In einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln, um die Einsatzstrafe festzulegen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, könnte jedes dieser Delikte als Einsatzstrafe definiert werden. Diesfalls erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, welche konkret die höchste Strafe nach sich ziehen wird. Ist eine Vielzahl von Tatbeständen zu beurteilen, können Deliktsgruppen gebildet Kantonsgericht Schwyz 39 werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359 [mit Hinweisen] und N 373).