49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der – wie vorliegend ‒ mehrere gleichartige Strafen verwirkte, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, S. 67; BGer, Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1).