a) Mit Strafbefehl des Verhöramts Schwyz vom 12. März 2010 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren bestraft. Die dem Beschuldigten vorliegend zur Last gelegten Delikte beging dieser vor Erlass des besagten Strafbefehls.