d) Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3bis aStGB freizusprechen. Dispositivziffer 1 lit. d des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. Kantonsgericht Schwyz 38 7. Strafe Der Beschuldigte erachtet für die mehrfachen sexuellen Handlungen eine bedingt auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und für den Fall einer zusätzlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Pornografie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.