Näheres zu seinen allgemeinen Computerfachkenntnissen lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ob jemand, der im Alltag nicht vertieft mit dem Computer arbeitet, von der Existenz des Cache-Speichers weiss, ist fraglich. Weitere Hinweise, dass der Beschuldigte von den gespeicherten Daten Kenntnis hatte, sind nicht gegeben. Solche lassen sich auch dem Kurzbericht (U-act. 15.0.13) nicht entnehmen. Insgesamt bestehen damit Zweifel, ob der Beschuldigte um die automatische Speicherung der pornografischen Daten wusste, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB in dubio pro reo nicht als erfüllt zu betrachten ist.