benutze er gerade nur das Office-Programm Word sowie die Internetdienste. Beruflich arbeite er mit einer Art Computer, welcher ausschliesslich der Bedienung der Druckerei-Maschinen diene und damit nicht vergleichbar sei mit einem Computergerät, welche für Internetaktivitäten oder Office-Programme genutzt werden könnten (KG-act. 27, Beilage 1, S. 24; U-act. 8.1.08). Die Anklagebehörde ging von durchschnittlichen PC-Kenntnissen aus (vgl. Vi-act. 26, S. 23). Auf jeden Fall konnte oder wollte der Beschuldigte die Frage nach dem Betriebssystem nicht konkret beantworten (vgl. KG-act. 27, S. 9). Näheres zu seinen allgemeinen Computerfachkenntnissen lässt sich den Akten nicht entnehmen.