10.1.07 N 35, S. 10). Auf die Anmerkung des Vorsitzenden hin, er hätte aus dem Umstand, dass er im früheren Verfahren nicht wegen Konsums bestraft worden sei, um dessen Nichtstrafbarkeit wissen müssen, erwiderte der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse (KG-act. 27, S. 10). In seinem Schreiben an die Anklagebehörde vom 17. Februar 2015 hielt er fest, niemals die Absicht gehabt zu haben, solche Bilder auf seinen Laptops zu speichern, er aber ein ungutes Gefühl gehabt, da man – wie er gehört habe – im Internet überall irgendwelche Spuren hinterlasse (U-act. 8.1.08). Auch Besuche auf Internetseiten können Spuren hinterlassen.