27, S. 8). Gemäss seinen weiteren Ausführungen befürchtete er offenbar, dass noch „Spuren“ auf den Laptops sind, welche er „verwischen“ wollte (vgl. KG-act. 27, S. 9). Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte die beiden Laptops vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken wollte, kann aus diesem Umstand nicht ohne weiteres geschlossen werden, er habe um die Speicherung im Browser-Cache gewusst. So gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, zu Protokoll, gedacht zu haben, dass der alleinige Konsum bzw. das Anschauen der Bilder strafbar sei (Vi-act. 10.1.07 N 35, S. 10).