10.1.08 N 49, S. 12). Gegenüber den Gutachtern erklärte der Beschuldigte, er habe die beiden Laptops kurz nach Bekanntwerden der Übergriffe am Arbeitsplatz versteckt, weil er befürchtet habe, es könne zu einer Hausdurchsuchung kommen (U-act. 11.1.16, S. 48). Später will er nicht über eine solche nachgedacht haben (vgl. U-act. 10.1.08 N 46 ff., S. 11 ff.). Auf die Frage nach Kantonsgericht Schwyz 36