bb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte die beiden Laptops im Hinblick auf eine allfällige Hausdurchsuchung versteckt habe. Ihm sei daher bewusst gewesen, dass er Spuren auf den Laptops hinterlassen habe, auch wenn er sich nicht über die genauen Vorgänge, insbesondere des Abspeicherns im sog. Browser-Cache, bewusst gewesen sei. Damit habe er mindestens in Kauf genommen, die Bilder abgespeichert zu haben, womit er eventualvorsätzlich gehandelt habe (angef. Urteil E. 4, S. 18).