Im Jahr 2014 habe er nicht gewusst, was ein Cache-Speicher sei. Auch auf Vorhalt des im Verfahren SUB 2008 490 erstellten Gutachtens bzw. der dort ebenfalls unter dem Buchstabencode C umschriebenen Cache-Speicherung (vgl. U-act. 11.1.03) bestätigte der Beschuldigte seine Aussage mit der Anmerkung, das Gutachten „in dem Fall zu wenig“ gelesen zu haben bzw. er wisse nicht mehr, ob er es gelesen habe (KG-act. 27, S. 7 f.).