Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, meinte der Beschuldigte, gedacht zu haben, es sei alles strafbar, auch das Anschauen von Bildern (U- act. 10.1.07 N 10, 16 und 22, S. 5 ff., und N 35, S. 10; KG-act. 27, S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme anerkannte er zwar, dass die Bilddateien im Browser-Cache-Speicher gewesen seien (Vi-act. 26 N 51, S. 11). Hierauf anlässlich der Berufungsverhandlung konkret angesprochen, erwiderte er aber auf Nachfrage hin, nicht gewusst zu haben, dass die Dateien dort gespeichert gewesen seien; er verstehe zu wenig davon (KG-act. 27, S. 7). Im Jahr 2014 habe er nicht gewusst, was ein Cache-Speicher sei.