S. 5; Vi-act. 26 N 51, S. 11; U-act. 15.0.13). Indessen macht der Beschuldigte geltend, die Bilder zwar angeschaut, sie aber nicht bewusst heruntergeladen oder irgendwo (aktiv) gespeichert zu haben (U-act. 10.1.07 N 10, S. 5). Die Frage, ob er solche Dateien, die im Browser-Cache vorhanden gewesen seien, auch wieder aus diesem Speicher heraus geöffnet habe, verneinte er; das würde ihm nichts sagen (U-act. 10.1.07 N 16, S. 6). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Dateien automatisch gespeichert würden. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass der Download strafbar sei, meinte der Beschuldigte, gedacht zu haben, es sei alles strafbar, auch das Anschauen von Bildern (U- act.