b) Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit verbotene Pornografie konsumierte und bei der forensischen Auswertung ca. 80 abgespeicherte pornografische Dateien auf dem Browser-Cache gespeichert waren (vgl. U-act. 10.1.07 N 12, Kantonsgericht Schwyz 34