c) Im Ganzen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den Familienferien in Italien im Juli 2003 zum Analverkehr, einer beischlafsähnlichen Handlung (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 9 zu Art. 189 StGB) nötigte, indem er ihn psychisch unter Druck setzte. Dabei wusste er um den sexuellen Charakter seiner Handlung und nahm zumindest in Kauf, dass er sich über den entgegenstehenden Willen des Privatklägers hinwegsetzte (vgl. Maier, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB). Kantonsgericht Schwyz 33