In dieser Situation war der Privatkläger dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und emotional nach wie vor von diesem abhängig. Ausserdem wusste der Beschuldigte insbesondere auch von seinen früheren Übergriffen her, dass der Privatkläger sexuelle Handlungen ablehnt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 3d verwiesen werden.