Dass der Privatkläger sich diesen Druck völlig grundlos selber auferlegte, erscheint abwegig. Er war denn auch nicht viel älter als beim letzten Vorfall. Wie bereits erwähnt, kann selbst der Beschuldigte im Nachhinein nachvollziehen, dass der Privatkläger sich unter psychischem Druck befand. Die Anklagebehörde wies ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger sich mit dem Beschuldigten alleine im Zimmer befand, in einem fremden Land, in einem fremden Hotelzimmer. Er zog ihm die Hosen herunter und gab ihm Anweisungen, wie er sich positionieren soll. In dieser Situation war der Privatkläger dem Beschuldigten kognitiv unterlegen und emotional nach wie vor von diesem abhängig.