offenbar nach wie vor nicht als Mensch behandelt von seinem Vater. Dieser hatte nach wie vor Einfluss auf ihn. Der Privatkläger erhoffte sich, dass der Beschuldigte ihn besser behandeln würde, wenn er ihm einen Gefallen tun würde. Er fühlte sich von seinem Vater (mehr) unter Druck gesetzt und befürchtete – wenn er ihm dies allenfalls auch nicht konkret angedroht hatte ‒, dass dieser seiner Mutter vom Rauchen erzählen würde; der Beschuldigte vermittelte ihm offenbar dieses Gefühl (vgl. U-act. 10.1.03 N 56 und 61 f., S. 11 f.; U-act. 10.2.01 N 53 und 59, S. 12 f.). Dass der Privatkläger sich diesen Druck völlig grundlos selber auferlegte, erscheint abwegig.