b) Das Erfordernis einer vom Täter geschaffenen Zwangssituation bedeutet wie bereits erwähnt nicht, dass dieser selbige jedes Mal wieder auf die gleiche Weise entstehen lassen muss (BGE 131 IV 107 E. 2.4, S. 111 f.). Der jahrelange Druck auf den Privatkläger muss nicht plötzlich alleine deshalb geendet haben, weil dieser den Beschuldigten bei dessen letzten Übergriff mehrere Monate davor erfolgreich abzuwehren vermochte. Gemäss den Schilderungen des Privatklägers habe der Beschuldigte ihm befohlen, sich vorne über das Bett zu beugen, habe er ihm die Hosen heruntergezogen und sei in ihn eingedrungen. Seinen glaubhaften Ausführungen nach fühlte der Privatkläger sich Kantonsgericht