Der gezogene Schluss, der Beschuldigte habe die Drucksituation durch seine angebliche Frage wieder erneuert, sei unzulässig. Der Beschuldigte habe weder Gewalt angewendet noch ihn damit unter Druck gesetzt, er würde der Mutter verraten, dass der Privatkläger rauche; Letzteres habe er sich selbst eingeredet. Der Privatkläger habe die sexuelle Handlung aus einem Mix aus Hoffnung und selbstauferlegtem Druck geduldet und nicht aus einer von aussen her geschaffenen Drucksituation. Der Beschuldigte selber stellte in Abrede, seinem Sohn für den Fall des Weitererzählens damit gedroht zu haben, er würde der Mutter erzählen, dass er rauche (U- act. 10.1.02 N 61 f., S. 11 f.; KG-act. 27, S. 6).