Die Verteidigung verneint dies und macht geltend, dass der Privatkläger sich nach dem Deliktszeitraum von 2000 bis etwa 2002 gegen den Beschuldigten physisch zur Wehr gesetzt habe und die Übergriffe aufgehört hätten. Der Beschuldigte habe keinen Einfluss mehr auf den inzwischen älter und stärker gewordenen Privatkläger gehabt, weshalb dieser sich gegen den angeblichen Übergriff erfolgreich hätte wehren können. Weshalb der Privatkläger den nüchternen Anweisungen des Beschuldigten ohne weiteres Folge geleistet haben sollte, erschliesse sich nicht. Der gezogene Schluss, der Beschuldigte habe die Drucksituation durch seine angebliche Frage wieder erneuert, sei unzulässig.