a) Hinsichtlich der Analpenetration in Italien wurde der Beschuldigte überdies wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB angeklagt und verurteilt. Es ist folglich auch an dieser Stelle zu prüfen, ob der Beschuldigte den Privatkläger damals unter psychischen Druck setzte. Die Verteidigung verneint dies und macht geltend, dass der Privatkläger sich nach dem Deliktszeitraum von 2000 bis etwa 2002 gegen den Beschuldigten physisch zur Wehr gesetzt habe und die Übergriffe aufgehört hätten.