e) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB ist eine Auslandtat in der Schweiz verfolgbar, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) begangen hat, sofern das Opfer weniger als 14 Jahre alt war. Da sich der Beschuldigte im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Analverkehr in den Ferien in Italien der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) strafbar machte (vgl. nachfolgende Erwägungen unter E. 5), ist der Beschuldigte wegen der in Italien begangenen Tat in der Schweiz zu verfolgen und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, womit einer Verurteilung nach Art. 187 Ziff. 1 StGB nichts im Wege steht.