d) Nach dem Gesagten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehene abspielte wie dem Beschuldigten in Anklageziffer 3 vorgehalten. Die versuchten Analpenetrationen sind ohne weiteres als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB einzustufen, wobei im Übrigen betreffend die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, welche auch an dieser Stelle erfüllt sind, auf die obigen Ausführungen unter E. 2c verwiesen werden kann. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 lit. a ist daher auch mit Bezug auf den Sachverhalt der Anklageziffer 4 zu bestätigen.