10.1.06 N 20, S. 6; U- act. 10.2.06 N 7, S. 4, und N 44, S. 13). Kurze Zeit nach diesen Ferien bereits Kantonsgericht Schwyz 30 erlitt der Privatkläger einen tragischen Traktorunfall, welcher eine einseitige Gesichtslähmung nach sich zog und sein Hörvermögen einschränkte (vgl. U- act. 10.2.02). Der Beschuldigte führte aus, es sei bei ihm etwas passiert, als der Privatkläger diesen Unfall gehabt habe, und es sei seither zu keinem Übergriff mehr gekommen (U-act. 10.1.01 N 101, S. 16). Dass es nach den Ferien in Italien zu keinen weiteren Vorfällen mehr kam, erscheint daher – auch aus Sicht des Beschuldigten ‒ nachvollziehbar.