Sodann vermögen die alleinigen Umstände, dass der Vorfall zeitlich von den anderen Übergriffen entfernt und nicht Zuhause stattfand, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers schliessen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb bzw. inwieweit die Gespräche des Beschuldigten mit seiner Therapeutin diesen dazu bewogen haben sollen, den Analverkehr an der Berufungsverhandlung plötzlich zu bestreiten (vgl. KG-act. 27, S. 6). Auf den Vorhalt seiner bisherigen Aussagen – dass er den Analverkehr nicht ausschliessen könne – reagierte der Beschuldigte denn auch unsicher, widersprüchlich und unklar (vgl. KG-act. 27, S. 5 f.).