27, S. 23). Auf jeden Fall stellt der Beschuldigte eine anale Penetration bzw. den Versuch einer solchen auch gegenüber den Gutachtern nicht in Abrede. Ausserdem kann die Wortwahl des Privatklägers durchaus von der damaligen des Beschuldigten abweichen. Sodann vermögen die alleinigen Umstände, dass der Vorfall zeitlich von den anderen Übergriffen entfernt und nicht Zuhause stattfand, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers schliessen.